Bundesagentur für Arbeit informiert: Urlaub für Arbeitslose: Was bei der Ortsabwesenheit zu beachten ist
Grundlagen für den Urlaub
Auch Arbeitslosengeld-Empfänger haben Anspruch auf Erholung. Doch damit der Urlaub keine finanziellen Folgen hat, sind klare Regeln der Bundesagentur für Arbeit einzuhalten. Grundsätzlich müssen Arbeitslose stets für Vermittlungsbemühungen erreichbar sein. Eine temporäre Ortsabwesenheit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungsfähig.
So beantragen Sie Ihre Auszeit
Eine geplante Auszeit muss frühzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Zustimmung ist entscheidend. Der Antrag sollte kurz vor Reiseantritt erfolgen und wird bewilligt, sofern die Vermittlungschancen nicht beeinträchtigt werden. Anfragen sind unter der kostenfreien Tel.: 0800 4 5555 00 möglich.
Dauer und finanzielle Auswirkungen
Die Dauer des genehmigten Urlaubs ist entscheidend für die fortgesetzte Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Für bis zu drei Wochen im Kalenderjahr wird das Arbeitslosengeld in der Regel uneingeschränkt weitergezahlt. Bei längerem, aber genehmigtem Urlaub entfällt die Zahlung ab Beginn der vierten Woche. Eine kumulierte Ortsabwesenheit von mehr als sechs Wochen im Jahr führt zur Leistungseinstellung bereits ab dem ersten Urlaubstag.
Unbedingt beachten
Eine vorherige Meldung und Genehmigung ist unerlässlich. Wer sich ohne Genehmigung vom Wohnort entfernt, muss mit einer Rückforderung des bereits gezahlten Arbeitslosengeldes rechnen. Detaillierte Informationen bietet das Merkblatt 1 für Arbeitslose, abrufbar unter www.arbeitsagentur.de. So lassen sich unliebsame Überraschungen vermeiden und der Urlaub kann sorglos genossen werden.

