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Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert
Der neue Empfänger-Check wird für Banken Pflicht und soll Zahlungen sicherer machen.
Viele Betrugsmaschen leiten Geld auf Konten von Betrüger:innen um, da ein Abgleich von IBAN und Empfängername bisher nicht vorgeschrieben war. Ab dem 9.10 Uhr.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor SEPA-Überweisungen den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese „Verification of Payee“ (VoP) gilt für nahezu alle Euro-Überweisungen (Online-Banking, Schalter, Echtzeit).
Wie läuft die Überprüfung ab?
Das Verfahren läuft im Hintergrund: Die Bank prüft bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt. Dies ist EU-weit einheitlich geregelt. Auch BIC und Referenznummer werden geprüft. Der Abgleich dauert Sekunden; bei Korrektheit erhalten Zahler:innen ein positives Signal zur Freigabe.
Was passiert, wenn die Daten nicht übereinstimmen?
Bei kleinen Abweichungen (z.B. Schreibfehler) wird der tatsächliche Name des Kontoinhabers angezeigt. Bei negativem Abgleich erfolgt eine deutliche Warnung; eine Freigabe sollte dann nur erfolgen, wenn der Grund bekannt und Betrug ausgeschlossen ist. Ergibt der Abgleich kein Ergebnis (z.B. fehlende Daten, technische Probleme), werden Zahler:innen informiert und müssen selbst entscheiden; ein späterer Versuch ist ratsamer.
Wie korrekt müssen die Empfängerangaben sein?
Korrekte Empfänger- und Kontodaten sind essenziell, besonders für Echtzeitüberweisungen (ab Oktober 2025 Pflicht für Banken). Umlaut-, Groß-/Kleinschreibungs- oder einfache Sonderzeichen-Abweichungen sind unproblematisch. Schreibfehler können jedoch ein negatives Ergebnis auslösen. Bei Firmennamen empfiehlt sich die Übernahme aus der Rechnung; Rechtsformen (AG, GmbH & Co) können weggelassen werden.
Wichtig: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wenn der Abgleich positiv war, übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht ankommt.
Welche Maschen werden dadurch unterbunden?
Der Empfänger-Check unterbindet Fake-Rechnungen und Rechnungsbetrug (IBAN-Austausch durch Hacker). Auch unseriöse Geldanlagen wie Festgeld- oder Krypto-Investments werden erschwert, da sie oft gehackte Konten oder Finanzagenten nutzen, deren Namen nicht mit den Anbietern übereinstimmen.
Was wird erfasst und was nicht?
Maschen wie Phishing oder der Missbrauch virtueller Bankkarten werden nicht erfasst. Lastschriften fallen derzeit ebenfalls nicht unter den IBAN-Abgleich. Neue Daueraufträge und Terminüberweisungen hingegen schon, diese können dann auch in Echtzeit ausgeführt werden. Ausgenommen sind Überweisungen auf Papier, die nicht direkt am Bankschalter erfasst werden.
Weiterführende Informationen: Mehr zum sicheren Onlinebanking und zur Echtzeitüberweisung unter: www.verbraucherzentrale.nrw