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Milliarden-Falle IGeL: So vermeiden Sie unnötige Ausgaben in der Arztpraxis

2. Okt. 2025 | Gesundheit

Verbraucherzentrale NRW klärt auf: Wann Kassenleistungen greifen und wie Sie sich vor medizinisch fragwürdigen Zusatzleistungen schützen können

Das Problem mit IGeL: Hohe Kosten und zweifelhafter Nutzen

Jedes Jahr geben gesetzlich Versicherte in Deutschland mindestens 2,4 Milliarden Euro für sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Arztpraxen aus. Diese alarmierende Zahl veröffentlichte der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Ende 2024. Ein Großteil dieser Millionen ist jedoch schlecht investiert, denn viele IGeL sind nicht medizinisch notwendig und bieten oft keinen nachgewiesenen Nutzen. Im Gegenteil, sie können im schlimmsten Fall sogar mehr schaden als nützen, oder ihr Nutzen und Schaden wurden noch nicht wissenschaftlich überprüft.

Die rechtliche Grundlage im Sozialgesetzbuch V besagt, dass Kassenleistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen. Bei IGeL ist dies oft nicht der Fall. „Oft werden Patient:innen beim Arzttermin zu Selbstzahlleistungen gedrängt“, berichtet Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Verbraucherzentrale NRW in Detmold. Sie betont: „IGeL sind niemals dringend. Man kann also ablehnen und sich erst unabhängig informieren. Geht es um eine akut notwendige Therapie, stehen dafür stets Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.“

Was in Arztpraxen erlaubt ist und was nicht 

Mediziner:innen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal abwerten. Es ist ihnen untersagt, mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“, „Krebsvorsorge Plus“ oder „Schwangerenbetreuung Plus“ zu werben, da dies eine unzureichende Leistung der Krankenkassen suggeriert. Zudem können IGeL auch mit Risiken verbunden sein, über die Patient:innen umfassend aufgeklärt werden müssen. Nicht jede Untersuchung ist ratsam, etwa wenn mögliche Befunde nicht aussagekräftig sind oder eine IGeL bereits negativ bewertet wurde. Unzulässig ist es auch, eine notwendige Behandlung an die Inanspruchnahme einer IGeL zu knüpfen – ein Praktik, das in Arztpraxen immer wieder vorkommt.

Wann Selbstzahlleistungen zur Kassenleistung werden

Es gibt medizinische Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht selbst bezahlt werden müssen, sondern von den Krankenkassen übernommen werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder die Patientin bzw. der Patient zu einer Risikogruppe gehört. Eine Reihe von Früherkennungsuntersuchungen, die oft als IGeL angeboten werden, können zu Kassenleistungen werden – nämlich in bestimmten Risikofällen, wie bei familiärer Vorbelastung oder einem begründeten Krankheitsverdacht. Dies betrifft beispielsweise bei Frauen die Ultraschalluntersuchung der Eierstöcke oder der Brust, wenn Mammographie oder Abtasten einen Krebsverdacht ergeben haben. Auch die Augeninnendruckmessung und Augenspiegelung werden übernommen, wenn ein Verdacht auf Glaukom (Grüner Star) besteht.

Welche ehemalige IGeL heute Kassenleistung sind

Das Argument, Kassenleistungen seien veraltet, wird häufig von der Ärzteschaft verwendet, was viele Menschen glauben lässt, Krankenkassen würden notwendige Leistungen nicht mehr abdecken. Tatsächlich wurden jedoch viele ursprüngliche IGeL, deren Nutzen durch Studien nachgewiesen wurde, in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Dazu gehören verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung wie die Darmspiegelung, Mammographie und das Hautkrebs-Screening für bestimmte Altersgruppen.

Des Weiteren sind die Akupunkturbehandlung bei chronischen Rücken- oder Knieschmerzen sowie seit 2008 das Chlamydien-Screening für Frauen bis 25 Jahren und seit 2009 das Neugeborenen-Hörscreening Kassenleistungen. Seit 2017 werden die moderneren immunologischen Stuhltests zur Darmkrebsfrüherkennung von den Kassen übernommen und seit 2019 unter bestimmten Voraussetzungen die Stoßwellentherapie (ESWT) bei Fersenschmerz. Ein weiterer wichtiger Fortschritt: Seit April 2020 ist die Dermatoskopie mit Auflichtmikroskop zur Früherkennung von Hautkrebs für alle Versicherten ab 35 Jahren alle zwei Jahre eine Kassenleistung. Aktuell prüft das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), ob der PSA-Test zum Nachweis von Prostatakrebs ebenfalls zur Kassenleistung wird.

Fazit und weitere Informationen

Es lohnt sich also, genau hinzuschauen und sich zu informieren, bevor man für vermeintlich „bessere“ oder „ergänzende“ Leistungen in der Arztpraxis tief in die eigene Tasche greift. Ihre Krankenkasse deckt bereits ein breites Spektrum medizinisch notwendiger Leistungen ab.

Weiterführende Infos und Entscheidungshilfen zu IGeL unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/11604

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