
Dauert ein studentischer Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, führt er in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Foto: AOK/colourbox/hfr
Jobben neben dem Studium
Grundlagen der kurzfristigen Beschäftigung
Für Studierende, die neben dem Studium jobben, und deren Arbeitgebende gibt es wichtige Regeln zur kurzfristigen Beschäftigung. Dauert diese maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, bleiben Studierende in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dies erklärt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner, der darauf hinweist, dass alle Beschäftigungen eines laufenden Kalenderjahres berücksichtigt werden, unabhängig von Verdienst oder Arbeitszeit.
Ausweitung der Beschäftigung und Rentenversicherung
Wenn sich die Beschäftigung jedoch verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit nun länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Was am Ende der Beschäftigung auf dem eigenen Konto bleibt und ob für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden muss, hängt von weiteren Faktoren ab.
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dagegen zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.
Familienversicherung und Werkstudentenprivileg
„Sind Studierende über die Eltern, den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert und üben sie lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, bei denen aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 565,00 €. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht“, so Wehmhöner.
Weitere Informationen
Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einer kurzfristigen Beschäftigung für Studierende?
Eine Beschäftigung gilt als kurzfristig, wenn sie nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Studierende bleiben in diesem Fall in der Regel versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres werden hierbei berücksichtigt, unabhängig von Verdienst oder Arbeitszeit, wie AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner erläutert.
Wann müssen Studierende Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn sie einen Job haben?
Wenn eine ursprünglich kurzfristige Beschäftigung über drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr hinaus verlängert wird, müssen ab dem Zeitpunkt der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden.
Welche Einkommensgrenze gilt für Studierende in der Familienversicherung?
Für Studierende, die familienversichert sind und unter das Werkstudentenprivileg fallen, liegt die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung in diesem Jahr bei monatlich 565,00 €. Bei Überschreitung dieser Grenze kann eine studentische Krankenversicherung in Betracht kommen.
Wann werden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig?
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr überschreiten, wird die Beschäftigung, die diese Grenze überschreitet, komplett sozialversicherungspflichtig.

