
Die Versicherungspflichtgrenze steigt über den Jahreswechsel 2025/2026. Beschäftigte, die jährlich weniger als 77.400 Euro verdienen und bislang privat krankenversichert waren, können sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Foto: AOK/Colourbox/hfr.
AOK NordWest
Kreis Westfalen Lippe.
Änderung der Versicherungspflichtgrenze zum Jahreswechsel
Arbeitnehmende aus dem Kreis Westfalen Lippe sollten zum Jahreswechsel einen Blick auf Ihren Jahresverdienst werfen und diesen mit der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung abgleichen. Diese Grenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 73.800 Euro auf 77.400 Euro. Das hat Auswirkungen auf das aktuelle Versicherungsverhältnis. Übersteigt das Jahresgehalt diese JAE-Grenze, endet zunächst die gesetzliche Krankenversicherungspflicht. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2025 und die des kommenden Jahres 2026 überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Beraterin Regina Köhl unter der Telefonnummer 0800 – 2655503053.
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung
Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Matthias Wehmhöner. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 69.750 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31.12.2002 kranken-versicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.
Regelung für ältere Arbeitnehmer und weitere Infos
„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Wehmhöner. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter Tel. 0800 – 2655503053 an Regina Köhl von der AOK NordWest wenden.



