
Urlaub stornieren oder abbrechen: Rechte bei Katastrophen und Krieg: Foto: Verbraucherzentrale NRW
Verbraucherzentrale NRW klärt auf: Ihre Rechte bei Stornierung und Abbruch von Reisen in Krisengebiete
Die Konflikte im Nahen Osten haben tausende Reisende gestrandet und den Flugverkehr massiv beeinträchtigt. Viele sind unsicher bezüglich ihrer Reisepläne und Rechte. Brigitte Dörhöfer von der Verbraucherzentrale NRW erläutert, was Reisende in dieser Ausnahmesituation wissen müssen.
Reisende vor Ort gestrandet
Bei Pauschalreisen und unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen (z.B. geschlossene Flughäfen) muss der Veranstalter Kosten für notwendige Beherbergung bis zu drei Nächten übernehmen. Eine Reisepreisminderung ist bei Leistungsausfällen möglich. Mängel sind unverzüglich zu melden.
Urlaub abbrechen oder Änderungen
Wird ein Ziel zum Krisengebiet, können Pauschalreisende kündigen und eine Erstattung für nicht genutzte Leistungen fordern. Der Veranstalter muss die Rückbeförderung organisieren. Bei Änderungen des Reiseverlaufs nach Beginn bestehen Minderungsansprüche. Individuell Gebuchte zahlen nur, wenn Leistung erbracht werden kann; sonst ist Kulanz entscheidend, im Ausland gilt lokales Recht.
Kostenfreier Rücktritt vor Reiseantritt
Pauschalreisende können bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (z.B. Krieg) vor Reisebeginn kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Der Reisepreis wird dann innerhalb von 14 Tagen erstattet. Wichtig ist, dass diese Umstände während des geplanten Reisezeitraums vorliegen.
Reiseabsage und Flugstreichungen
Sagt der Reiseveranstalter aufgrund außergewöhnlicher Umstände ab, erfolgt die Erstattung des Reisepreises binnen 14 Tagen. Bei Flugstreichungen gemäß Fluggastrechteverordnung haben Passagiere die Wahl zwischen Ticketpreiserstattung oder Ersatzbeförderung. Bei Krieg oder Naturkatastrophen besteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Weitere Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/10380

